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IMPRESSUM

VIA APPIA MODE GMBH
GUNDSTR. 14
91056 ERLANGEN
DEUTSCHLAND

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Tel: +49 (0)9131 9994 - 0

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service@via-appia-mode.de
www.via-appia-mode.com

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Geschäftsführerin: Pina Frey 
Handelsregister: Amtsgericht Fürth HRB 3285
USt.-IdNr.: DE 132 598 579

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Betriebshaftpflichtversicherung: Allianz AG München

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Konzeption und Gestaltung der Webseite: Theresa Haas

 

AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma VIA APPIA Mode GmbH (VA) (Stand
14.04.2022)

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§1 Gerichtsstand und Anwendbarkeit des deutschen Rechts 

Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen der Firma VIA APPIA Mode GmbH (nachfolgend VA) aus allen geschlossenen Verträgen ist Erlangen. Der Erfüllungsort für die abgeschlossenen Verträge ist Erlangen. Auf alle Verträge die mit VA geschlossen werden, findet ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts Anwendung.

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§2 Bestellung und Lieferung

(1)    VA bedient sich Handelsvertreter oder Importeure für den Abschluss von Verträgen. Alle Aufträge, die Handelsvertreter oder Importeure an VA zustellen, sind Angebote des Vertragspartners, die von VA gesondert angenommen werden müssen. Ein Anspruch auf Annahme des Angebots besteht nicht. Ablehnungen von Angeboten teilt VA ausschließlich den Handelsvertretern oder Importeuren mit.

(2)    Alle angenommenen Aufträge und die damit geschlossenen Verträge stehen unter der auflösenden Bedingung, dass VA eine lohnende und wirtschaftlich sinnvolle Produktion der Waren sicherstellen kann. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn nicht genug Bestellungen der Produkte bei VA eingehen und daher keine Serienproduktion möglich ist. Die aufschiebende Bedingung tritt nur dann nicht ein, wenn VA ein Verschulden trifft, dass eine lohnende und wirtschaftlich sinnvolle Produktion nicht möglich ist.

(3)    Bei Orderaufnahme wird ein Liefertermin vereinbart. Die genannten Liefertermine sind unverbindlich und dem Vertragspartner ist bewusst, dass es zu Verzögerungen bei der Lieferung kommen kann. VA wird jedoch alles unternehmen, damit die Liefertermine nach Satz 1 auch eingehalten werden.

(4)    VA kann die Lieferung von Ware verweigern, wenn der Vertragspartner fällige Rechnungen aus vorausgegangenen Lieferungen nicht bezahlt hat. Bezahlt der Vertragspartner auch nach einer Mahnung von VA eine fällige Rechnung aus einer vorausgegangenen Lieferung nicht, so ist VA berechtigt, von allen geschlossenen Verträgen zurückzutreten. VA ist in diesem Fall berechtigt die neu bestellte Ware an andere Vertragspartner zu veräußern. VA kann von dem Vertragspartner Schadensersatz verlangen, soweit die Ware nicht mehr verkäuflich ist, insbesondere dann, wenn die Saison abgelaufen ist und daher keine Käufer der Ware zu finden sind.

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§ 3 Untersuchungspflicht, Rügerecht und Gewährleistungsansprüche bei Sachmängeln

(1)    Der Käufer hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Es gilt insoweit § 377 HGB. Die Ware gilt als genehmigt, wenn eine Rüge nicht binnen sechs Tagen nach Erhalt der Ware bei dem Verkäufer eingeht. Insoweit wird die Regelung des § 377 HGB bezüglich des Zeitablaufs konkretisiert. Es gilt als vereinbart, dass die Anzeige eine konkrete Bezeichnung der Mängel zu enthalten hat.

(2)    Die Untersuchungs- und Rügepflicht ist umfassend, daher umfasst sie auch die Überprüfung der handelsüblichen Toleranzen nach Art und Beschaffenheit der Ware, die Maße, die Passformen und Stückzahlen der bestellten Ware. Bei größeren Sendungen ist dies erforderlichenfalls durch Stichproben sicherzustellen. Eine spätere Berufung auf versteckte Mängel oder nicht erkannte Mängel ist ausgeschlossen.

(3)     Werden Mängel an der gelieferten Ware gerügt, so ist der Vertragspartner verpflichtet die mangelhafte Ware unverzüglich an VA zurückzusenden. Zeigt sich, dass die Rüge des Vertragspartners berechtigt ist und ein Mangel an der gelieferten Ware besteht, so hat VA ein Nacherfüllungsrecht.

(4)    Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass der von VA gelieferten Ware eine von VA ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder VA oder deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Sofern der Mangel nicht auf einer von VA zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von VA auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben jedoch unberührt. Gleiches gilt für die Haftung nach dem ProdHaftG.

(5)     Die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von mangelhaften Lieferungen wird auf ein Jahr verkürzt. Hat der Vertragspartner die Ware bereits an einen Verbraucher veräußert, so gilt für den Aufwendungsersatz die Verjährungsvorschrift des § 445b BGB, soweit der Käufer von einem Verbraucher in Anspruch genommen wird. 

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§ 4 Transport und Abnahme

(1)    Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager VA. Die Transportgefahr trägt der Käufer. Die Transportkosten und Verpackungskosten trägt der Käufer.

(2)    Der Käufer hat die Ware abzunehmen. Kommt er in Annahmeverzug, so steht VA das Recht zu, auf Abnahme durch den Käufer zu bestehen. Nach erfolgloser Aufforderung zur Abnahme der Ware unter einer Fristsetzung kann VA Ansprüche nach §§ 9, 10 geltend machen.

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§5 Verkauf 
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware ohne Genehmigung der VA an Unternehmen zu veräußern, die die gelieferte Ware weiter veräußern. Der Weiterverkauf der gelieferten Ware ist nur an Verbraucher bzw. Endkunden zulässig. Filialbetriebe des Käufers dürfen die Ware nur in den Filialen verkaufen, für die die Ware bestellt wurde. Bei Verstößen gegen diese Regelung hat die VA einen Unterlassungs- und einen Schadenersatzanspruch.

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§6 Eigentumsvorbehalt

(1)    Alle Lieferung der VA erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von VA gegen den Vertragspartner aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsbeziehung.

(2)     Die von VA an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von VA. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3)     Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für VA.

(4)     Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5)     Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderungen gegen den Erwerber an VA ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. VA ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. VA darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. 

(6)     Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von VA hinweisen und VA hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, VA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber der VA.

(7)    VA wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

(8)    Tritt VA bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere aufgrund Zahlungsverzugs nach §§ 8 Abs. 4, 5, 6 und § 9 – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

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§7 Lieferverzögerung in Fällen höherer Gewalt 
In Fällen höherer Gewalt, bei politischen Unruhen, Arbeitskampfmaßnahmen oder Rohstoffverknappung sind Schadensersatzansprüche wegen der Unmöglichkeit der Lieferung ausgeschlossen.

 

§8 Lieferung und Zahlung der Rechnung

(1)    VA ist nicht verpflichtet vor Leistung der Kaufpreiszahlung an den Käufer zu liefern. VA behält sich in jedem Fall eine Lieferung per Nachnahme, gegen Vorauskasse oder Zug um Zug gegen Zahlung vor. Dies gilt selbst dann, wenn vorher eine Vorausleistung der VA mit dem Kunden üblich war. VA wird insbesondere nur dann nach Erhalt des gesamten Kaufpreises an den Vertragspartner liefern, wenn die Kreditwürdigkeit des Käufers gemindert ist oder fällige Rechnungen nicht bezahlt sind. Dies ist dem Käufer mitzuteilen. Für noch nicht gelieferte, aber zur Lieferung fällige Ware erhält der Käufer eine Vorausrechnung, ggf. auch für eine Teillieferung. Er wird zur Zahlung unter Fristsetzung aufgefordert. Erst nach Eingang der Zahlung hat der Käufer Anspruch auf eine Lieferung der bezahlten Ware. Die Zahlung kann durch die Stellung einer Bankbürgschaft ersetzt werden. Geht weder die Zahlung noch die Bankbürgschaft innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist ein, so Ist VA berechtigt nach Maßgabe des § 9 vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen.

(2)    Rechnungen werden, soweit VA nicht auf eine Vorausleistung nach Absatz 1 besteht, am Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt und unverzüglich versandt.

(3)    VA wird auf seinen Rechnungen ein Skonto-Zahlungsdatum und ein Zahlungsdatum ausweisen. Bezahlt der Käufer die Rechnung vor dem Skonto-Zahlungsdatum, so gewährt VA Skonto in Höhe von 4 %. Das Skonto-Zahlungsdatum und das Zahlungsdatum sind nur dann gewahrt, wenn an diesem Tag die Zahlung auf dem Konto von VA eingeht.

(4)    Nach Ablauf des auf der Rechnung aufgedruckten Zahlungsdatums befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Verzugszinsen werden dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, derzeit in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht. Die VA hat das Recht einen gegebenenfalls höheren Verzugsschaden nachzuweisen und gegebenenfalls einen höheren Zinssatz bzw. weitere Verzugszinsen zu verlangen.

(5)    Leistet der Käufer nach Eintritt des Zahlungsverzugs gemäß § 8 Abs. 4 keine Zahlung, so wird VA dem Käufer eine letzte Zahlungsfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist VA berechtigt den Rücktritt zu erklären und Ansprüche nach §§ 9, 10 geltend zu machen.

(6)    Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so wird hiermit h vereinbart, dass ohne weitere Aufforderung alle offenen Rechnungen fällig werden. In diesem Fall verfährt VA entsprechend der Bestimmung des Absatz 5.

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§9 Rücktritt und Schadensersatz von VA bei Annahmeverzug und Zahlungsverzug

Kommt der Käufer

a)    nach § 4 Abs. 2 in den Annahmeverzug und nimmt er Ware auch nach einer Fristsetzung durch VA nicht ab oder

b)    zahlt der Käufer gemäß den Vorschriften der § 8 Abs.1 oder  8 Abs. 5 oder § 8 Abs. 6 iVm Abs. 5 eine Rechnung nicht trotz Fristsetzung durch VA

so kann VA von dem Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatzansprüche gegen den Käufer geltend machen. In diesem Fall ist VA auch berechtigt nach einem Rücktritt die Ware an anderen Vertragspartner zu veräußern. Ist der Käufer im Besitz der Ware kann VA die Herausgabe der Ware nach § 6 Abs. 8 dieses Vertrags verlangen. VA kann einen pauschalierten Schadensersatzanspruch geltend machen, der 30 % der Nettorechnungssumme zzgl. einer etwaig anfallenden Umsatzsteuer beträgt. Der Käufer ist aber berechtigt den Nachweis zu erbringen, dass VA kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ist der tatsächliche Schaden von VA höher als der pauschalierte Schadensersatzanspruch, insbesondere dann, wenn der ein Verkauf der Ware aufgrund des Ablaufs der Saison und damit fehlender Absatzmöglichkeit nicht möglich ist, so ist VA berechtigt einen höheren Schadensersatzanspruch gegenüber dem Käufer geltend zu machen. 

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§10 Rechtsverfolgungskosten 
Kommt der Käufer nach § 4 Abs. 2 in den Annahmeverzug oder tritt Schuldnerverzug nach § 8 Abs. 2 Buchst. c) ein, so trägt der Käufer die Rechtsverfolgungskosten einschließlich der Kosten für Mahnschreiben oder anwaltliche Tätigkeiten.

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§11 Geschäftsbedingungen

(1)    Die VA verkauft ausschließlich nur zu den vorgenannten Geschäftsbedingungen. Der Käufer erkennt diese Geschäftsbedingungen auch für die nachfolgenden Verträge an. Gegenbestätigungen, Gegenangebote, anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder sonstige Bezugnahmen des Vertragspartners, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden ausdrücklich nicht angenommen; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie von VA schriftlich bestätigt worden ist.

(2)    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von VA gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

(3)    Das Schweigen auf Geschäftsbedingungen, die der VA übermittelt werden, ist keine Zustimmung. Schweigen kann somit nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden. Dies gilt auch für den Inhalt von Aufträgen bzw. Auftragsbestätigungen.

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